Satzung

Präambel

Die „Fuldaer Turnerschaft 1848 e. V." wurde am 21.01.1946 in Fulda gegründet und ist Rechtsnachfolgerin der am 04.09.1938 gleichgeschalteten „Turn-und Sportgemeinde Fulda 1848/88 e. V.", die eine Vereinigung der am
04.06.1848  gegründeten „Turngemeinde Fulda 1848 e. V." sowie des von ihr am 20.03.1888 abgespaltenen „Turn- und Fechtklub 1888 e. V." war.

 

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 11.11.1977 in der Fassung vom 17.09.1998.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Fuldaer Turnerschaft 1848 e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fulda und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen.

(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Abhaltung geregelter Übungsstunden und Zurverfügungstellung von Sportstätten für den Breiten- und Leistungssport im Rahmen der dem Verein gegebenen Möglichkeiten, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiterinnen und Übungsleitern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Der Verein wird von ehrenamtlich Tätigen geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die

(1) Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs-und Breitensports;

(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung von Training und Sportwettkämpfen.

 

§ 4 Zeichen

(1) Der Verein und seine Organe treten nach außen einheitlich mit dem Vereinswappen und den Vereinsfarben auf.

(2) Die Farben des Vereins sind Grün und Weiß.

(3) Der Verein hat kein eigenständiges Wappen. Es wird z.Zt. das Wappen der Stadt Fulda mit dem darüber befindlichen Schriftbanner „Fuldaer Turnerschaft 1848 e. V." verwendet. Die offiziellen Vereinsstempel tragen dieses Wappen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen. Näheres kann in einer Ehrenordnung geregelt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Mitglieder des Vereins sind: Erwachsene, Jugendliche (von 14-17 Jahre), Kinder (unter 14 Jahre), Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren, sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Es ist nur Mitgliedern gestattet, an Sportwettkämpfen teilzunehmen.

(5) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand ernannt werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied – im Falle seines Todes einer seiner Verwandten oder Erben – alle in seinem Besitz befindlichen, vereinseigenen Gegenstände an den Verein herauszugeben.

(8) Der freiwillige Austritt (Kündigung) muss in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(9) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen: wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, (ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird); bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien, wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

(10) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei
Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(11) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag.
Dieser Beitrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen wollen. Näheres kann hierzu in einer Betragsordnung geregelt werden.

 

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.

(2) Gebühren, wie z. B. Abteilungsgebühren, können für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins erhoben werden, die über die allgemeinen Mitgliedschaftsleistungen des Vereins hinausgehen.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Sie dürfen höchsten drei mal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Die erstmalige Umlage ist nach der Beschlussfassung grundsätzlich für das darauf folgende Kalenderjahr fällig.

(4) Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID (DE76ZZZ00000028671) des Vereins und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich
zum 1. März eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(6) Das Mitglied (bzw. die gesetzlichen Vertreter) hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrags, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Bei unterjährigem Mitgliedschaftsbeginn ist der anteilige Beitrag sofort mit der Bestätigung der Mitgliedschaft fällig. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventueller Rücklastschrift entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählen (aktives Wahlrecht) und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden (passives Wahlrecht).

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 7 Abs. 1 der Satzung kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4) Anträge zur Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand
und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1)  die Mitgliederversammlung und

2)  der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

· Entlastung des Vorstands,

· Wahl der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung,

· Änderung der Satzung (sofern die Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),

· die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,

· Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und

· Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Einberufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die
ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in Textform gemäß § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgt. Der Fristablauf für die Ladung richtet sich nach § 187 (BGB) und beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemässe Ladung ist die dem Vorstand letzte bekannte Anschrift / letzte bekannte E-Mail-Adresse des
Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungsanträge können nicht mehr nach Zugang der Einladung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter, bei deren Verhinderung von einem, vom Vorstand bestimmten Mitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, legt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung fest. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Übertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

· Ort und Zeit der Versammlung;

· Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

· Zahl der erschienenen Mitglieder;

· Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

· die Tagesordnung;

· die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);

· die Art der Abstimmung;

· Satzung-und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut und

· Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) den zwei 2. Vorsitzenden,

c) dem 1. Kassenwart und dem 2. Kassenwart,

d) dem 1. Mitgliederverwaltungswart und dem 2. Mitgliederverwaltungswart
und

e) dem 1. Schriftführer und dem 2. Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r und die beiden 2. Vorsitzenden. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

· die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung;

· die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter sowie

· die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die
gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(7) Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(8) Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen die Abteilungsleiter oder Vertreter aus Sportbereichen hinzuziehen.

(9) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Zustellbestätigung vorliegt.
Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

(10)      Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen (Pressewart, etc.). Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse bilden und Funktionäre mit und ohne Stimmrecht bestimmen.

(11)      Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

(12)      Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die
Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

(13)      Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(14)      Der Vorstand kann sich zum Zwecke der Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und/oder einen Aufgabenverteilungsplan geben.

 

§ 11 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks und den Vorgaben dieser Satzung halten muss.

(2) Die Abteilungsleitungen werden von den Anwesenden der jeweiligen Abteilungsmitgliederversammlungen für drei Jahre gewählt.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 12 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheiden über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Der Jugendwart und/oder die Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend gegenüber dem Vorstand.

(3) Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

(4) Alle Mitglieder, insbesondere die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, sind sich der Verantwortung für das Kindeswohl bewusst. Dazu gehört der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Gewalt sowie vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor Diskriminierungen aller Art. Eine besondere Autoritäts- und Vertrauensstellung wird nicht zum Schaden der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ausgenutzt. Es wird eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmissbrauch sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation eingenommen. Individuelle Grenzempfindungen von Kindern und Jugendlichen werden ernst genommen und es wird darauf geachtet, dass auch Kinder und Jugendliche untereinander diese Grenzen respektieren. Gegen sexistisches, diskriminierendes, rassistisches und gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten wird aktiv Stellung bezogen.

 

§ 13     Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie können nach zweijähriger Pause wieder gewählt werden.

(2) Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Verwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
· Auskunft über seine gespeicherten Daten;

· Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

· Sperrung seiner Daten;

· Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 15 Protokollierung

(1) Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

(2) Protokolle und Beschlüsse der Abteilungen sind dem geschäftsführenden Vorstand unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

§ 16 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

 

§ 18 In Kraft treten

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 24.04.2015 im Vereinsheim der Fuldaer
Turnerschaft 1848 e. V in Fulda beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen
Satzung vom 20.01.1977 in der Fassung vom 17.09.1998. Mit der Eintragung ins
Vereinsregister tritt die Satzung in Kraft.